WM consult & sales GmbH + Co. KG, Mühlenweg 26, D-53945 Blankenheim
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§ I Allgemeines
1. Diese Bedingungen gelten gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmen) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Den Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige
gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch
durch die Annahme des Auftrages nicht Vertragsinhalt.
3. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden.
4. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen werden hiermit
ausdrücklich widersprochen.
5. Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, kommt ein Vertrag mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (einschließlich EDI, Datenfernübertragung und maschinell
lesbaren Datenträgern) Bestätigung des Verkäufers. Dies gilt entsprechend für Ergänzungen, Abänderungen oder
Nebenabreden. Die Rechnungsstellung gilt als Auftragsbestätigung. Für den Umfang der Lieferung ist diese
schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
6. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alle Zeichnungen und Unterlagen sind auf Verlangen des Verkäufers oder bei
Nichterteilung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben.
7. Der Verkäufer behält sich an Mustern, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form –
Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht offenbart oder zugänglich gemacht werden. Dies gilt
insbesondere für als vertraulich bezeichnete Informationen.
§ II Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die in den Angeboten des Verkäufers angegebenen Preise sind freibleibend und unverbindlich. Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk/Lager einschließlich Verladung im Werk, jedoch
ausschließlich Verpackung, Entladung, Porto, Fracht, sonstige Versandspesen, Versicherung und Zoll. Diese werden
gesondert in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Zu den Preisen kommt die
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Der Mindestauftragswert beträgt € 100,00 (einhundert Euro) netto.
3. Die in unseren Angeboten sowie auch in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise beruhen auf den jeweils
gültigen Kostenfaktoren.
4. Sollten hierbei Änderungen eintreten, behalten wir uns ausdrücklich eine entsprechende Angleichung vor.
5. Alle Rechnungen des Verkäufers sind 30 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug bei Zahlstelle des
Verkäufers in Euro (EUR) zahlbar. Ein Skonto-Abzug ist unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen auf Grund älterer,
fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind. Eventuelle Skonti sind aus dem Rechnungsbruttobetrag zu ziehen.
6. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.
7. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu,
als seine Gegenansprüche nachweislich unbestritten oder rechtskräftig sind. Bei Überschreitung der vereinbarten
Zahlungsfristen kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug und hat den Verzugsschaden zu ersetzen. Die
Verzugszinsen werden in Höhe der Kontokorrentzinsen geltend gemacht, mindestens jedoch in gesetzlicher Höhe.
§ III Liefer- und Leistungszeit
1. Die von dem Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas
anderes vereinbart wurde. Abruf- und Rahmenaufträge bedürfen individueller Lieferzeitvereinbarungen.
2. Lieferfristen beginnen an dem Tag, an dem die Bestellung des Käufers vorliegt. Die Einhaltung einer verbindlich
vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien
abschließend geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der
erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen und insbesondere die Leistung einer etwa
vereinbarten Anzahlung gemäß Ziffer 1.5. erfüllt hat. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger
und rechtzeitiger Selbstlieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Verkäufer sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Ware
dem Käufer abholbereit gemeldet wurde.
5. Angemessene Teillieferungen und Teilleistungen sind im zumutbaren Umfang zulässig.
6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb
des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der
Verkäufer wird dem Käufer baldmöglichst über derartige Ereignisse informieren.
7. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden in diesen Fällen erst zu, wenn die vereinbarte Lieferzeit mehr als 10 Wochen
überschritten ist. Vorher besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn der Verkäufer dem Kunden schriftlich mitgeteilt hat,
dass die Lieferung durch sie nicht oder nicht mehr erbracht werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht für
Fixgeschäfte. Sofern die Herstellung der Ware durch höhere Gewalt bzw. einen Arbeitskampf nicht zumutbar ist, wird
der Verkäufer von ihrer Leistungsverpflichtung befreit und ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8. Gerät der Verkäufer mit der Lieferung bei schriftlich vereinbartem Liefertermin in Verzug, so kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat,
soweit nicht ausnahmsweise eine Fristsetzung entbehrlich ist.
9. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der
Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Verkäufers mindestens
½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
§ IV Gefahrenübergang/Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk des Verkäufers, ein Außenlager oder bei direkter
Lieferung nicht selbst hergestellter Ware das Lager der Unterlieferanten verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn der
Verkäufer auch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
2. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Bruch-, Transport-, Feuer-
und Wasserschäden versichert. Wurde eine Abnahme für den Liefergegenstand vereinbart, kann der Verkäufer auf
Kosten des Käufers die genannten Versicherungen abschließen.
3. Falls der Versand oder die Abholung ohne Verschulden des Verkäufers verzögert oder unmöglich wird, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der
Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen.
5. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum
Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung des Verkäufers über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der
Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Unterbleibt bzw. verzögert
sich die Abnahme infolge von Umständen, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der
Meldung der Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
§ IV Anwendungstechnische Beratung/Änderungsvorbehalt
Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Ware liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung des Verkäufers in Frage kommen, so ist diese auf den Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware begrenzt. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.
§ VI Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis der Käufer die gesamten Verbindlichkeiten aus der
bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die neue Sache, soweit das
Eigentum an dem Liefergegenstand durch die Verarbeitung oder Verbindung erlischt.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
veräußern. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig. Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. der
Weiterverarbeitung tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten
gegen den Drittschuldner des Verkäufers bis zur Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der anteiligen
Einziehung der Forderung sicherheitshalber ab.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diese
unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
4. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf
Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretungen der Herausgabe- Ansprüche des Käufers
gegen Dritte zu verlangen. Das Recht des Verkäufers, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Das Gleiche
gilt bei sonstigen vertragswidrigem Verhalten des Käufers.
§ VII Gewährleistungsansprüche
1. Der Verkäufer gewährleistet, dass ihre Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Fabrikations- und
Materialmängel frei sind und im Übrigen die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Beschaffenheit aufweisen.
2. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln setzten voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist.
3. Die Verjährungsfrist der Ansprüche des Käufers bei Mängeln beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Meldung der
Lieferungsbereitschaft.
4. Der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt
für Garantien. Die Angaben des Verkäufers zum Liefer- und Leistungsgegenstand in ihren Katalogen, Prospekten
und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der
Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den
Prospekten oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mängel.
5. Der Käufer hat selbst zu prüfen, ob die bei dem Verkäufer bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten
Verwendungszweck eignet. Die nicht geeignete Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn der Verkäufer dem
Käufer die Eignung schriftlich bestätigt hat.
6. Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar.
7. Werden Montage, Einbau, Vertriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den
Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn der Käufer den Nachweis erbringt,
dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits beim Gefahrenübergang vorlag.
8. Zur Vornahme aller des Verkäufers nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben, sonst ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit, von denen der Verkäufer sofort zu verständigen ist oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung
des Mangels im Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und
von dem Verkäufer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
9. Soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, tragen der Verkäufer die durch die Ausbesserung bzw.
Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten.
10. Für das Ersatzstück wird in gleicher Weise gehaftet wie für den Liefergegenstand. Die Frist für Mängelhaftung an
dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten
Betriebsunterbrechung verlängert.
11. Der Verkäufer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
12. Für seitens des Käufers oder Dritter ohne Einverständnis des Verkäufers vorgenommene Instandsetzungsarbeiten
wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
13. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden ausgeschlossen.
§ VIII Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten die im Zusammenhang mit Bestellungen erhaltenen Informationen als nicht vertraulich.
§ IX Datenschutz
Der Verkäufer ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung erhaltenen Daten über den Käufer unter Beachtung des Bundesdaten-schutzgesetzes für eigene Zwecke zu speichern und zu verarbeiten.
§ X Teilwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
§ XI Gerichtsstand – Erfüllungsort
Gerichtsstand ist Düren, der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
§ XII Anwendbares Recht
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenverkauf („CISG“) findet keine Anwendung.
Kreuzau, 19.12.2004
Gez. der Geschäftsführer der WM consult & sales GmbH + Co. KG